Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht d Ausfuhr; Überlassung v Waren außerhalb Zollgeb.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Absatz 2, einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dokumentnummer
NOR12086428
Alte Dokumentnummer
N5199546942J