Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht d Ausfuhr; Überlassung v Waren außerhalb Zollgeb.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen. Paragraph 4, Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte römisch eins - römisch drei der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12086431
Alte Dokumentnummer
N5199546945J