Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfassen die sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ergebenden meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmen die notwendigen Daten jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres, verfassen die notwendigen Mitteilungen und sonstigen Angaben und übermitteln diese dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 31. Jänner sowie zum 31. Juli eines jeden Jahres. Dieser leitet, nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen, die empfangenen Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben jeweils bis zum 1. März und zum 1. September eines jeden Jahres dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn in der jeweiligen Verbrauchergruppe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, weniger als drei Verbraucher enthalten sind.
  3. Absatz 3,Hegt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt das SAEG bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Preistransparenzgesetzes notwendigen Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an das SAEG zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086454

Alte Dokumentnummer

N5199547065J