Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Strompreise werden für folgende neun typischen Industrieverbrauchergruppen erhoben:
---------------------------------------------------------------------
Verbrauchertyp Jahresverbrauch Maximale Jährliche
kWh Abnahme Inanspruchnahme
kW Stunden
---------------------------------------------------------------------
I tief a 30 000 30 1 000
---------------------------------------------------------------------
I tief b 50 000 50 1 000
---------------------------------------------------------------------
I tief c 160 000 100 1 600
---------------------------------------------------------------------
I tief d 1 250 000 500 2 500
---------------------------------------------------------------------
I tief e 2 000 000 500 4 000
---------------------------------------------------------------------
I tief f 10 000 000 2 500 4 000
---------------------------------------------------------------------
I tief g 24 000 000 4 000 6 000
---------------------------------------------------------------------
I tief h 50 000 000 10 000 5 000
---------------------------------------------------------------------
I tief i 70 000 000 10 000 7 000
(2)Absatz 2,Die maximale Abnahme im Sinne der in Abs. 1 enthaltenen Tabelle ist die in einem Jahr erhobene viertelstündlich abgenommene Höchstmenge an Energie in kW. Der Preis der Lieferung wird berechnet für cos (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) = 0,9. Im Falle von Tarifen, die auf der Grundlage einer halbstündigen maximalen Abnahme berechnet werden, wird die maximale Abnahme des typischen Verbrauchers mit einem Koeffizienten 0,98 multipliziert. Im Falle von Tarifen, die auf der Basis einer in kVA ausgedrückten maximalen Abnahme berechnet werden, wird eine Anpassung vorgenommen, in dem die maximale Abnahme in kW des betreffenden typischen Verbrauchers durch den Koeffizienten cos (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) = 0,9 dividiert wird.Die maximale Abnahme im Sinne der in Absatz eins, enthaltenen Tabelle ist die in einem Jahr erhobene viertelstündlich abgenommene Höchstmenge an Energie in kW. Der Preis der Lieferung wird berechnet für cos Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) = 0,9. Im Falle von Tarifen, die auf der Grundlage einer halbstündigen maximalen Abnahme berechnet werden, wird die maximale Abnahme des typischen Verbrauchers mit einem Koeffizienten 0,98 multipliziert. Im Falle von Tarifen, die auf der Basis einer in kVA ausgedrückten maximalen Abnahme berechnet werden, wird eine Anpassung vorgenommen, in dem die maximale Abnahme in kW des betreffenden typischen Verbrauchers durch den Koeffizienten cos Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) = 0,9 dividiert wird.
(3)Absatz 3,Im Falle von Tarifen, die auf einer häufigeren Erhebung der maximalen Abnahme basieren, wird die Leistungspreissumme mit folgenden Koeffizienten multipliziert:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar