Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für Tarife mit Reduktionen für Schwachlastzeiten werden zur Berechnung des Durchschnittspreises je kWh folgende Schwachlastzeitverbräuche angenommen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(2)Absatz 2,Für Schwachlastzeiten zwischen den in der in Abs. 1 enthaltenen Tabelle genannten Zeiträumen ist der jährliche Verbrauch von kWh während Schwachlastzeiten durch Interpolation zu schätzen.Für Schwachlastzeiten zwischen den in der in Absatz eins, enthaltenen Tabelle genannten Zeiträumen ist der jährliche Verbrauch von kWh während Schwachlastzeiten durch Interpolation zu schätzen.
(3)Absatz 3,Für andere Schwachlastzeiten (z. B. ganztägig an Sonntagen) findet die in Absatz 1 enthaltenen Tabelle mit der Maßgabe Anwendung, daß nur die Hälfte dieser zusätzlichen Schwachlastzeiten anzusetzen und von diesen Stunden der Jahresdurchschnitt den normalen Schwachlastzeiten hinzuzufügen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086457
Alte Dokumentnummer
N5199547068J