Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Tarife mit Reduktionen für Schwachlastzeiten werden zur Berechnung des Durchschnittspreises je kWh folgende Schwachlastzeitverbräuche angenommen:

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Absatz 2,Für Schwachlastzeiten zwischen den in der in Absatz eins, enthaltenen Tabelle genannten Zeiträumen ist der jährliche Verbrauch von kWh während Schwachlastzeiten durch Interpolation zu schätzen.
  2. Absatz 3,Für andere Schwachlastzeiten (z. B. ganztägig an Sonntagen) findet die in Absatz 1 enthaltenen Tabelle mit der Maßgabe Anwendung, daß nur die Hälfte dieser zusätzlichen Schwachlastzeiten anzusetzen und von diesen Stunden der Jahresdurchschnitt den normalen Schwachlastzeiten hinzuzufügen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086457

Alte Dokumentnummer

N5199547068J