Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Wird an eine Gruppe typischer Verbraucher gemäß § 13 Abs. 1 (Verbrauchergruppe) mit unterschiedlichen Spannungswerten geliefert, so sind die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 auf jenen Spannungswert zu beziehen, der für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist. Wird an eine Gruppe typischer Verbraucher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, (Verbrauchergruppe) mit unterschiedlichen Spannungswerten geliefert, so sind die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, auf jenen Spannungswert zu beziehen, der für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086458
Alte Dokumentnummer
N5199547069J