Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Preise sind in öS je kWh auszudrücken.
  2. Absatz 2,Die mitgeteilten Preise beruhen nach Möglichkeit auf einem veröffentlichten Tarif, der für die betreffende Gruppe typischer Verbraucher gilt. Bestehen mehrere Tarife, so ist von dem Tarif auszugehen, der für den Verbraucher am günstigsten ist, wobei jene Tarife nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht oder nur für atypische Sonderabnehmer Anwendung finden.
  3. Absatz 3,Bestehen nur Tarife, die gemäß Absatz 2 nicht zu berücksichtigen sind, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der am häufigsten vorkommende (repräsentativste) Preis anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Preise haben alle von den Verbrauchern tatsächlich zu zahlenden fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.

Schlagworte

Preisbestandteil, Grundpreis, Leistungspreis, Meßpreis,
Verrechnungspreis, Strombezugsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086459

Alte Dokumentnummer

N5199547070J