Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Preise sind in öS je kWh auszudrücken.
(2)Absatz 2,Die mitgeteilten Preise beruhen nach Möglichkeit auf einem veröffentlichten Tarif, der für die betreffende Gruppe typischer Verbraucher gilt. Bestehen mehrere Tarife, so ist von dem Tarif auszugehen, der für den Verbraucher am günstigsten ist, wobei jene Tarife nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich nicht oder nur für atypische Sonderabnehmer Anwendung finden.
(3)Absatz 3,Bestehen nur Tarife, die gemäß Absatz 2 nicht zu berücksichtigen sind, Sonderverträge oder frei ausgehandelte Preise, so ist der am häufigsten vorkommende (repräsentativste) Preis anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Preise haben alle von den Verbrauchern tatsächlich zu zahlenden fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.
(5)Absatz 5,Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.
Schlagworte
Preisbestandteil, Grundpreis, Leistungspreis, Meßpreis,
Verrechnungspreis, Strombezugsrecht
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086459
Alte Dokumentnummer
N5199547070J