Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Den Angaben gemäß den §§ 13 bis 17 ist eine genaue Beschreibung des Preissystems und seiner Anwendungsweise beizufügen. Diese hat insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen.Den Angaben gemäß den Paragraphen 13 bis 17 ist eine genaue Beschreibung des Preissystems und seiner Anwendungsweise beizufügen. Diese hat insbesondere auch nähere Angaben hinsichtlich der Vorschriften der in die Preisbildung eingeflossenen öffentlichen Abgaben zu enthalten. Auf allfällige seit dem vorhergehenden Bericht eingetretene Änderungen ist besonders einzugehen.
(2)Absatz 2,Sofern in dem Bericht gemäß Abs. 1 auf Parameter, die in den vorstehenden Bestimmungen nicht gesondert erwähnt werden, Bezug genommen wird, ist jene Variante zugrunde zu legen, die für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist.Sofern in dem Bericht gemäß Absatz eins, auf Parameter, die in den vorstehenden Bestimmungen nicht gesondert erwähnt werden, Bezug genommen wird, ist jene Variante zugrunde zu legen, die für die betreffende Verbrauchergruppe am repräsentativsten ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086461
Alte Dokumentnummer
N5199547072J