Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Strompreise für Verbraucher mit einer Abnahme über 10 MW

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Den Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, wird ein System von „Markierungspreisen“ für folgende drei Gruppen industrieller Großverbraucher (Verbrauchergruppen) zugrunde gelegt:
    1. Ziffer eins
      Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 17,5 MW und 37,5 MW (25 MW-Gruppe);
    2. Ziffer 2
      Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 37,5 MW und 62,5 MW (50 MW-Gruppe);
    3. Ziffer 3
      Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 62,5 MW und 75,0 MW (75 MW-Gruppe).
  2. Absatz 2,Die Gruppen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 schließen auch solche industrielle Verbraucher ein, die einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen. Die Angaben und sonstigen Mitteilungen im Sinne des Paragraph eins, haben jedoch nur Angaben über ihre Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Unter dem Markierungspreis für eine angebenene MW-Gruppe im Sinne des Absatz eins, ist der Durchschnittspreis je kWh für einen fiktiven industriellen Verbraucher, dessen maximale Abnahme elektrischer Energie von dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfalle jenem MW-Wert entspricht, nach dem die einzelnen Gruppen in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 benannt sind, zu verstehen.
  4. Absatz 4,Der Markierungspreis im Sinne des Absatz 3, hat spezielle Faktoren, die einen Einfluß auf die Höhe des Strompreises, insbesondere im Sinne einer Verringerung, haben könnten (zB Unterbrechbarkeitsklauseln), nicht zu enthalten. Solche Merkmale sind jedoch, insoweit sie repräsentativ sind für die tatsächliche Preisgestaltung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber Abnehmern einer bestimmten Gruppe im Sinne des Absatz eins,, gesondert zu beschreiben und es ist die Höhe der Abweichung in Prozent des jeweiligen Markierungspreises anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen melden Daten im Sinne des zweiten Abschnitts nur dann, wenn jeweils mehr als drei Verbraucher in der entsprechenden Verbrauchergruppe vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086463

Alte Dokumentnummer

N5199547074J