Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Strompreise für Verbraucher mit einer Abnahme über 10 MW
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Den Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 wird ein System von „Markierungspreisen“ für folgende drei Gruppen industrieller Großverbraucher (Verbrauchergruppen) zugrunde gelegt:Den Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, wird ein System von „Markierungspreisen“ für folgende drei Gruppen industrieller Großverbraucher (Verbrauchergruppen) zugrunde gelegt:
Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 17,5 MW und 37,5 MW (25 MW-Gruppe);
Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 37,5 MW und 62,5 MW (50 MW-Gruppe);
Verbraucher mit einer maximalen Abnahme zwischen 62,5 MW und 75,0 MW (75 MW-Gruppe).
(2)Absatz 2,Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 schließen auch solche industrielle Verbraucher ein, die einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen. Die Angaben und sonstigen Mitteilungen im Sinne des § 1 haben jedoch nur Angaben über ihre Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu enthalten.Die Gruppen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 schließen auch solche industrielle Verbraucher ein, die einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen. Die Angaben und sonstigen Mitteilungen im Sinne des Paragraph eins, haben jedoch nur Angaben über ihre Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Unter dem Markierungspreis für eine angebenene MW-Gruppe im Sinne des Abs. 1 ist der Durchschnittspreis je kWh für einen fiktiven industriellen Verbraucher, dessen maximale Abnahme elektrischer Energie von dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfalle jenem MW-Wert entspricht, nach dem die einzelnen Gruppen in Abs. 1 Z 1 bis 3 benannt sind, zu verstehen.Unter dem Markierungspreis für eine angebenene MW-Gruppe im Sinne des Absatz eins, ist der Durchschnittspreis je kWh für einen fiktiven industriellen Verbraucher, dessen maximale Abnahme elektrischer Energie von dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfalle jenem MW-Wert entspricht, nach dem die einzelnen Gruppen in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 benannt sind, zu verstehen.
(4)Absatz 4,Der Markierungspreis im Sinne des Abs. 3 hat spezielle Faktoren, die einen Einfluß auf die Höhe des Strompreises, insbesondere im Sinne einer Verringerung, haben könnten (zB Unterbrechbarkeitsklauseln), nicht zu enthalten. Solche Merkmale sind jedoch, insoweit sie repräsentativ sind für die tatsächliche Preisgestaltung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber Abnehmern einer bestimmten Gruppe im Sinne des Abs. 1, gesondert zu beschreiben und es ist die Höhe der Abweichung in Prozent des jeweiligen Markierungspreises anzugeben.Der Markierungspreis im Sinne des Absatz 3, hat spezielle Faktoren, die einen Einfluß auf die Höhe des Strompreises, insbesondere im Sinne einer Verringerung, haben könnten (zB Unterbrechbarkeitsklauseln), nicht zu enthalten. Solche Merkmale sind jedoch, insoweit sie repräsentativ sind für die tatsächliche Preisgestaltung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber Abnehmern einer bestimmten Gruppe im Sinne des Absatz eins,, gesondert zu beschreiben und es ist die Höhe der Abweichung in Prozent des jeweiligen Markierungspreises anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen melden Daten im Sinne des zweiten Abschnitts nur dann, wenn jeweils mehr als drei Verbraucher in der entsprechenden Verbrauchergruppe vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086463
Alte Dokumentnummer
N5199547074J