Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22.Paragraph 22,
Der fiktive industrielle Verbraucher im Sinne des § 20 Abs. 3 soll ein Abnahmeprofil aufweisen, das insbesondere auf den Lastfaktor und auf die Verteilung des Verbrauches auf die einzelnen Tarifzeiten (Spitzenlast, Schwachlast) Bedacht nimmt. Dies erfolgt durch die Verwendung des Abnahmeprofils mit einer jährlichen Inanspruchnahme von 7 000 Stunden, des Höchstlastkoeffizienten im Sinne des § 13 und eines jährlichen Nachtanteiles (Schwachlasttarifes) im Sinne des § 14. Der fiktive industrielle Verbraucher im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, soll ein Abnahmeprofil aufweisen, das insbesondere auf den Lastfaktor und auf die Verteilung des Verbrauches auf die einzelnen Tarifzeiten (Spitzenlast, Schwachlast) Bedacht nimmt. Dies erfolgt durch die Verwendung des Abnahmeprofils mit einer jährlichen Inanspruchnahme von 7 000 Stunden, des Höchstlastkoeffizienten im Sinne des Paragraph 13 und eines jährlichen Nachtanteiles (Schwachlasttarifes) im Sinne des Paragraph 14,
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086465
Alte Dokumentnummer
N5199547076J