Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Markierungspreise haben alle von den Verbrauchern zahlbaren fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise, zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.
(3)Absatz 3,Die Methode der Berechnung des Markierungspreises im Sinne des Abs. 1 ist zu erläutern.Die Methode der Berechnung des Markierungspreises im Sinne des Absatz eins, ist zu erläutern.
Schlagworte
Preisbestandteil, Grundpreis, Leistungspreis, Meßpreis,
Verrechnungspreis, Strombezugsrecht
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086466
Alte Dokumentnummer
N5199547077J