Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.04.1995 bis 25.04.2012 — BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.04.199525.04.2012 BGBl. Nr. 231/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 231/1995

Außerkrafttretensdatum

25.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Markierungspreise haben alle von den Verbrauchern zahlbaren fixen und variablen Preis- und Tarifbestandteile, insbesondere Grund-, Leistungs-, Meß-, Verrechnungs- und Arbeitspreise, zu enthalten. Sie schließen nicht die Erstanschlußkosten und Preise ein, die auf Grund von erhöhten Stromverbräuchen oder Leistungsinanspruchnahmen für die Erhöhung von Strombezugs- oder ähnlichen Rechten einmalig gezahlt werden. Allfällige Preisnachlässe (Prämien, Rabatte oder ähnliches) sind abzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Preisangaben haben auf Jahresverbrauchszahlen zu beruhen.
  3. Absatz 3,Die Methode der Berechnung des Markierungspreises im Sinne des Absatz eins, ist zu erläutern.

Schlagworte

Preisbestandteil, Grundpreis, Leistungspreis, Meßpreis,
Verrechnungspreis, Strombezugsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10007717

Dokumentnummer

NOR12086466

Alte Dokumentnummer

N5199547077J