Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 25.Paragraph 25,
Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs hat die ihm von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum 10. Februar sowie bis zum 10. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Dieser leitet die empfangenen Mitteilungen und sonstigen Angaben nach einer Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen jeweils bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eines jeden Jahres an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) weiter.
(2)Absatz 2,§ 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086468
Alte Dokumentnummer
N5199547079J