Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs hat die ihm von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben über die Verteilung der Verbraucher in jeder Verbrauchergruppe im Sinne des § 20 Abs. 1 und den Jahresgesamtverbrauch dieser Verbraucher innerhalb jeder Verbrauchergruppe zum 1. Jänner eines jeden zweiten Jahres nach Zusammenfassung und Aufbereitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs hat die ihm von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben über die Verteilung der Verbraucher in jeder Verbrauchergruppe im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins und den Jahresgesamtverbrauch dieser Verbraucher innerhalb jeder Verbrauchergruppe zum 1. Jänner eines jeden zweiten Jahres nach Zusammenfassung und Aufbereitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Daten gemäß Abs. 1 dem SAEG nach einer Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen unverzüglich weiterzuleiten.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Daten gemäß Absatz eins, dem SAEG nach einer Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen unverzüglich weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086469
Alte Dokumentnummer
N5199547080J