Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 sind auf die von Endverbrauchern bezahlten Preise zu beziehen.Die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des Paragraph eins, sind auf die von Endverbrauchern bezahlten Preise zu beziehen.
(2)Absatz 2,Unter Endverbrauchern im Sinne des Abs. 1 sind alle industriellen Verbraucher zu verstehen, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.Unter Endverbrauchern im Sinne des Absatz eins, sind alle industriellen Verbraucher zu verstehen, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erfaßt werden nachstehende Arten von Verbrauchern:
Abnehmer
zur Stromerzeugung in öffentlichen Kraftwerken;
zu nichtenergetischen Zwecken (zB chemische Industrie);
von über 4 186 000 GJ/Jahr (= 1 163 GWh/Jahr).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086448
Alte Dokumentnummer
N5199547059J