Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise - PreistransparenzG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2012Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 8.Paragraph 8,
Sonstige, im § 7 nicht angeführte Preisgestaltungsmerkmale sind jedenfalls zusätzlich anzugeben. Dabei ist stets auf jene Art der Berücksichtigung des jeweiligen Merkmals bei der Preisgestaltung, die am häufigsten Anwendung findet, abzustellen. Sonstige, im Paragraph 7, nicht angeführte Preisgestaltungsmerkmale sind jedenfalls zusätzlich anzugeben. Dabei ist stets auf jene Art der Berücksichtigung des jeweiligen Merkmals bei der Preisgestaltung, die am häufigsten Anwendung findet, abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR12086451
Alte Dokumentnummer
N5199547062J