Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Milchanlieferung
§ 3. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.Paragraph 3, (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:
die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum 30. Juni 1993 dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder
bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.bei den gemäß Paragraph 75 e, oder Paragraph 75 f, MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Ziffer eins, die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.
(3)Absatz 3,Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mit zu berücksichtigen:Bei den gemäß Absatz 2, ermittelten Mengen sind folgende Mengen mit zu berücksichtigen:
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b, § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 oder § 75g MOG,zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß Paragraph 73, Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz 3 b,, Paragraph 75,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 75 c, Absatz 3, oder Absatz 5, oder Paragraph 75 g, MOG,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder 5 MOG,abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß Paragraph 73, Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz 3 b,, Paragraph 75,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b, oder Paragraph 75 c, Absatz 3, oder 5 MOG,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 diesen nicht mehr zustehen,zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 d, MOG von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 diesen nicht mehr zustehen,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73d MOG anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die diesen zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 d, MOG anderen Milcherzeugern zur Nutzung überlassene Einzelrichtmengen(-anteile), die diesen zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 von anderen Milcherzeugern zur Nutzung erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 5 MOG übertragen worden sind,zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß Paragraph 75 c, Absatz 5, MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, MOG verpachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 dem Pächter noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, MOG gepachtete Einzelrichtmengen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern nicht mehr zustehen,zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2 a, MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2 a, MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern nicht mehr zustehen,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73 Abs. 2a MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2 a, MOG verpachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 den Pächtern noch zustehen, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73, Absatz 2 a, MOG gepachtete Einzelrichtmengenanteile, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragene Einzelrichtmengen, die nach dem 30. Juni 1993 dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 3 MOG übertragen worden sind,zuzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins, MOG übertragene Einzelrichtmengen, die nach dem 30. Juni 1993 dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nicht mehr zustehen und nicht gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß § 75c Abs. 1 MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen, die dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,abzüglich allfällige im Rahmen von Partnerschaftsverträgen gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins, MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen, die dem ehemaligen milcherzeugenden Partner nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG verpachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß § 75c Abs. 3 MOG übertragen worden sind,zuzüglich allfällige gemäß Paragraph 75 c, Absatz 2, MOG verpachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 dem Pächter nicht mehr zustehen und nicht gemäß Paragraph 75 c, Absatz 3, MOG übertragen worden sind,
abzüglich allfällige gemäß § 75c Abs. 2 MOG gepachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,abzüglich allfällige gemäß Paragraph 75 c, Absatz 2, MOG gepachtete Einzelrichtmengen(-anteile), die nach dem 30. Juni 1993 nicht mehr zustehen,
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b MOG übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind,zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 b, MOG übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch zustehen, sowie zuzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 b, MOG übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind,
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch nicht zurückgefallen sind, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß § 73b übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind.abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 b, übertragene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 noch nicht zurückgefallen sind, sowie abzüglich allfällige vor dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 73 b, übertragen erhaltene Einzelrichtmengen(-anteile), die zum Stichtag 31. Dezember 1994 wieder zurückgefallen sind.
(4)Absatz 4,In der Mitteilung sind vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen(-anteile) gesondert auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12086486
Alte Dokumentnummer
N5199547188J