Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 8 bis 8d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge II zuzuteilen, soweit sieParagraph 4, (1) Milcherzeugern, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 8 bis 8 d MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme gestellt haben, ist jener Anteil der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge, der sich aus der Multiplikation der beantragten Lieferrücknahmestufe mit der Anlieferungs-Referenzmenge ergibt, als Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zuzuteilen, soweit sie
vor dem 30. Juni 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung dieser Menge stellen,
darlegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über den Betrieb verfügungsberechtigt sind oder den Betrieb im Wege der Erbfolge oder einer erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
unter Angabe der Anzahl und Rasse der Milchkühe sowie des Ausmaßes der dem Betrieb zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und allfälliger sonstiger Kriterien darlegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge I dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Abs. 1 ergebende Anlieferungs-Referenzmenge II von der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.Für die in Absatz eins, angeführten Milcherzeuger ist die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins dadurch zu ermitteln, daß die sich gemäß Absatz eins, ergebende Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei von der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zunächst ermittelten Menge abgezogen wird.
(3)Absatz 3,Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge I.Für alle übrigen Milcherzeuger ist die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins.
Dokumentnummer
NOR12086655
Alte Dokumentnummer
N5199548831J