Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.06.1995 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 528.06.199531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 501.04.199527.06.1995 BGBl. Nr. 226/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlieferungs-Referenzmenge auf Almen

Paragraph 5, (1) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins auf Almen im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG ist die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Anlieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch von Almen zustehende Einzelrichtmenge zugrunde zu legen abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 gemäß Paragraph 75 a, MOG übertragene oder an andere Milcherzeuger gemäß Paragraph 75, MOG abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile).

  1. Absatz 2,Milcherzeugern, deren Milchanlieferung höher war als die für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge, ist neben der gemäß Absatz eins, ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins als Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei zuzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Durchschnitt der in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 angelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit jeweils die Einzelrichtmenge, die in dem im jeweiligen Alpsommer beginnenden Wirtschaftsjahr für die Anlieferung von Almen zugestanden ist, überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die in den jeweiligen Alpsommern als aufgetrieben gemeldet wurde, wobei bei der Berechnung des Durchschnitts nur die Anzahl jener Alpsommer heranzuziehen ist, in denen eine Anlieferung erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      soweit in den Alpsommern 1992 und 1993 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch und Erzeugnisse aus Milch angeliefert wurden, die im Alpsommer 1994 angelieferte Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde, und
    3. Ziffer 3
      bei Antragstellung gemäß Paragraph 73, Absatz 8 bis 8 d und 15 MOG auf Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme im Wirtschaftsjahr 1994/95 zusätzlich zu der gemäß Absatz eins und Ziffer eins, oder Absatz eins und Ziffer 2, ermittelten Menge die verbleibende Differenz zu der gemäß Paragraph 73, Absatz 9, Ziffer eins a, MOG für die Alm mitgeteilten Ausgangsmenge.
  2. Absatz 3,Für die Höchstmenge von 1 400 kg Milch je aufgetriebener Kuh sind die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ermittelten Mengen gemeinsam heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Jene Milchmenge, die den von der Alm übernommenen Mengen an Alpkäse und Almbutter entspricht und für die gemäß Paragraph 8, eine Direktverkaufs-Referenzmenge zuzuteilen ist, ist von der gemäß Absatz 2, ermittelten Menge abzuziehen. Soweit die Alpperiode im Alpsommer 1992, 1993 oder 1994 120 Tage überschritten hat, ist die gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 für die betreffende Alpperiode ermittelte Menge anteilsmäßig anzupassen.
  4. Absatz 5,Die in Absatz 2, genannten Milcherzeuger haben
    1. Ziffer eins
      vor dem 30. Juni 1995 unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblatts einen Antrag auf Zuteilung der sich gemäß Absatz 2 bis 4 ergebenden Menge zu stellen,
    2. Ziffer 2
      unter Angabe der jeweils aufgetriebenen Anzahl und Rasse der Milchkühe, des Ausmaßes der Almfutterfläche sowie allfälliger sonstiger Kriterien darzulegen, daß sie in der Lage sind, Milch im beantragten Ausmaß zu erzeugen,
    3. Ziffer 3
      darzulegen, daß sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über die Alm, die den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen entspricht, verfügungsberechtigt sind oder das Verfügungsrecht über die Alm im Wege der Erbfolge oder erbähnlichen Übergabe erhalten haben und
    4. Ziffer 4
      im Falle der Beantragung der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelten Menge darzulegen, daß sie in den Alpsommern 1992 und 1993 im Vergleich zum Alpsommer 1994 nicht oder nicht in vollem Ausmaß Milch auf der Alm erzeugt haben. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn in den Alpsommern 1992 und 1993 das Produkt aus Anzahl der als aufgetrieben gemeldeten Milchkühe und Anzahl der Almtage, jeweils weniger als zwei Drittel des sich im Alpsommer 1994 ergebenden Produktes beträgt.
  5. Absatz 6,Soweit für Alpkäse und Almbutter eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz eins bis 5 zuzuteilen ist, ist eine Äquivalenzmenge von 13 kg Milch je kg übernommenen Alpkäse festzusetzen. Almbutter, für die gemäß Paragraph 71, Absatz 3, MOG kein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, ist bei der Festsetzung der Äquivalenzmenge nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Soweit bei der Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei gemäß Absatz 2 bis 6 die Summe von 60 000 t überschritten wird oder in Summe die Menge von 180 000 t überschritten wird, sind die Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei anteilsmäßig anzupassen.

Gesetzesnummer

10007719

Dokumentnummer

NOR12086656

Alte Dokumentnummer

N5199548832J