Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Referenzmengen bei gemeinsamer Abrechnung
§ 6. Für Betriebsstätten, die gemäß § 73 Abs. 1 MOG gemeinsam abgerechnet wurden, sind die Berechnungen der Anlieferungs-Referenzmengen aliquot nach den Einzelrichtmengen durchzuführen, sofern keine andere Berechnung oder Zuordnung auf die einzelnen Betriebsstätten möglich ist. Paragraph 6, Für Betriebsstätten, die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, MOG gemeinsam abgerechnet wurden, sind die Berechnungen der Anlieferungs-Referenzmengen aliquot nach den Einzelrichtmengen durchzuführen, sofern keine andere Berechnung oder Zuordnung auf die einzelnen Betriebsstätten möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12086489
Alte Dokumentnummer
N5199547191J