Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Direktverkauf
§ 8. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Milcherzeuger auf Antrag eine Direktverkaufs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.Paragraph 8, (1) Mit 31. März 1995 steht dem Milcherzeuger auf Antrag eine Direktverkaufs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.
(2)Absatz 2,Für Milcherzeuger, die auf Grund der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen, BGBl. Nr. 914/1994, die direkt verkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen gemeldet haben, gilt diese Meldung einschließlich allfälliger auf Grund eines Verbesserungsauftrags der AMA vorgenommener Verbesserungen als Antrag, soferne kein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wird.Für Milcherzeuger, die auf Grund der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen, Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994,, die direkt verkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen gemeldet haben, gilt diese Meldung einschließlich allfälliger auf Grund eines Verbesserungsauftrags der AMA vorgenommener Verbesserungen als Antrag, soferne kein Antrag gemäß Absatz 3, gestellt wird. (3)Absatz 3,Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird wie folgt zugeteilt:
Der Direktverkäufer hat bis 1. März 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einen Antrag auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge zu stellen, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Der Antrag istDer Direktverkäufer hat bis 1. März 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einen Antrag auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge zu stellen, soweit nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt. Der Antrag ist
für Milcherzeuger, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 Abs. 1) zusteht, beim zuständigen Abnehmer (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) undfür Milcherzeuger, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (Paragraph 3, Absatz eins,) zusteht, beim zuständigen Abnehmer (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) und
für die übrigen Milcherzeuger bei der zuständigen Landwirtschaftskammer oder deren Bezirksstelle einzubringen (Datum des Eingangsstempels) und von diesen unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Im Antrag sind die im Kalenderjahr 1993 und im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 abgegebenen Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch entsprechend der in § 3 der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen, BGBl. Nr. 914/1994, vorgesehenen Meldeform anzuführen.Im Antrag sind die im Kalenderjahr 1993 und im Zeitraum 1. Jänner bis 30. November 1994 abgegebenen Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch entsprechend der in Paragraph 3, der Verordnung zur Erhebung der Direktverkaufsmengen, Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1994,, vorgesehenen Meldeform anzuführen. Die gemäß Z 2 angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.Die gemäß Ziffer 2, angegebenen Mengen sind unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung der Mengen geeignet sind (wie zB Impflisten), nachzuweisen.
Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß § 71 Abs. 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrunde gelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch im Antrag anzuführen.Soweit für vor dem 1. Juli 1991 veräußerte Mengen eine Abhofpauschale entrichtet wurde, sind die Höhe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 oder 1990/91 entrichteten Abhofpauschale gemäß Paragraph 71, Absatz 6 und 7 MOG sowie die dafür zugrunde gelegten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch im Antrag anzuführen.
(4)Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, von den Milcherzeugern die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12086491
Alte Dokumentnummer
N5199547193J