Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
23.12.1995 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 923.12.199531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 901.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 226/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

ABSCHNITT römisch vier

Verfahrensvorschriften

Paragraph 9, (1) Die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins und Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei sowie des jeweiligen repräsentativen Fettgehalts und der Direktverkaufs-Referenzmenge erfolgt durch die AMA. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen, der repräsentative Fettgehalt auf zwei Dezimalstellen zu runden.

  1. Absatz 2,Die AMA hat bis 30. März 1995 jedem Milcherzeuger
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins,
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung samt Antragsformular über die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und 6 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge
    zu machen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat bis 1. August 1995 den Milcherzeugern, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 5, einen Antrag auf Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei gestellt haben, die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der Milcherzeuger kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der Referenzmengen bei der AMA einbringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände eingebracht,
    1. Ziffer eins
      ist die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins endgültig,
    2. Ziffer 2
      wird die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, einzubringenden Antrag zugrunde gelegt und höchstens für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Regelung provisorisch zugeteilt und
    3. Ziffer 3
      wird die Direktverkaufs-Referenzmenge für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Hat der Milcherzeuger auch nach Ablauf des zweiten Zwölf-Monatszeitraums nicht mindestens im Ausmaß von 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben, ist die Direktverkaufs-Referenzmenge mit dem mit 1. April 1997 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum an das Ausmaß der für den abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nachgewiesenen Mengen anzupassen.
  4. Absatz 5,Milcherzeuger, die keine Mitteilung gemäß Absatz 2, erhalten haben, können bis 15. April 1995 bei der AMA die bescheidmäßige Bekanntgabe der zum 31. März 1995 zustehenden oder ermittelten Referenzmengen beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die bisher zustehende Einzelrichtmenge sowie über die erfolgten Direktverkäufe anzuschließen.
  5. Absatz 6,Über die vorgebrachten Einwände zur Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 7,Die Mitteilung oder der Bescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Mitteilung (des Bescheids) sowohl von der AMA als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der der Mitteilung (dem Bescheid) zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
    2. Ziffer 2
      wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung eine anders lautende Mitteilung (Bescheid) hätte erlassen werden können, oder
    3. Ziffer 3
      wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
  7. Absatz 8,Abweichend von Absatz 7, kann die Mitteilung oder der Bescheid bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von der AMA mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Mitteilung (der Bescheid) zu Lasten des Milcherzeugers durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
  8. Absatz 9,Soweit sich auf Grund eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs Änderungen hinsichtlich der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergeben, kann abweichend von Absatz 7, die Aufhebung oder Abänderung der Mitteilung (des Bescheids) innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung erfolgen.

Gesetzesnummer

10007719

Dokumentnummer

NOR12087055

Alte Dokumentnummer

N5199552306J