Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Hopfenbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften
§ 4. (1) Die Startbeihilfe kann einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.Paragraph 4, (1) Die Startbeihilfe kann einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte gegeben sind. Der Beihilfeantrag ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.
(2)Absatz 2,Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Dokumentnummer
NOR12086500
Alte Dokumentnummer
N5199547203J