Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199531.12.2004 BGBl. Nr. 227/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Hopfenbeihilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 227/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) haben Erzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Absatz eins, genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007720

Dokumentnummer

NOR12086503

Alte Dokumentnummer

N5199547206J