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Anlage zu § 21a Anlage zu Paragraph 21 a
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Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:
I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethodenrömisch eins. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden
1. Fettgehalt
bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens
vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren
Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat
Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie
Referenzmethode: DIN 10310
2. Eiweißgehalt
wie bei Z 1
Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie
Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334
3. Keimzahl
mindestens zwei Untersuchungen pro Monat
Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode
Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden
Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:
log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)
hoch 2
Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang IIReferenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang römisch zwei
4. Somatische Zellen
mindestens eine Untersuchung pro Monat
Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode
Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII
5. Hemmstoffe
mindestens eine Untersuchung pro Monat
Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest
Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)
6. Gefrierpunkt
Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.
Routinemethode: Kryoskopie
Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I
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Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird. Anstelle der unter Ziffer eins bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.
Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.
II. Bewertung der Ergebnisserömisch zwei. Bewertung der Ergebnisse
Bewertungsgrundlagen
Fettgehalt
Grundlage für die Bewertung bildet das auf Hundertstelprozente abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil I Z 1.Grundlage für die Bewertung bildet das auf Hundertstelprozente abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse gemäß Teil römisch eins Ziffer eins,
Eiweißgehalt
wie bei lit. awie bei Litera a
Keimzahl
Grundlage für die Bewertung bildet das arithmetische Mittel aus den Keimzahlvergleichswerten des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Monatsmittelwert in der Bewertungsstufe 2, so ist das geometrische Mittel der letzten zwei Monate dann heranzuziehen, wenn dieser Wert der Bewertungsstufe 1 entspricht. Bei Neulieferanten, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem Vormonat vorliegen, werden Keimzahlvergleichswerte von 30 000/ml angenommen.
Somatische Zellen
Grundlage für die Bewertung bildet der jeweilige Monatswert. Liegt dieser Wert in der Bewertungsstufe 2, so ist das geometrische Mittel der letzten drei Monate dann heranzuziehen, wenn dieser Wert der Bewertungsstufe 1 entspricht. Bei Neulieferanten, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus den Vormonaten vorliegen, werden Zellzahlen von 100 000/ml angenommen.
Hemmstoffe
Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom zuständigen Abnehmer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Wiederzulassung erfolgt, wenn der Milcherzeuger von einem unter
Z 5 genannten Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt.Ziffer 5, genannten Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt.
Gefrierpunkt
Ein Grenzwert von -0,515 Grad C (Festzeitmeßmethode; kritische Differenz = 0,004 Grad C) darf nicht überschritten werden. Der Abnehmer ist bei Überschreitung des Grenzwertes unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Der Nachweis über die Freiheit von Fremdwasser ist über eine Vollprobe (Stallprobe) zu führen.
Protokollführung durch die Labors
Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.
Einstufung nach Qualitätsmerkmalen
Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.
Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:
Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe
bis 100 000/ml 1
bis 300 000/ml 2
bis 600 000/ml 3
über 600 000/ml 4
Zellzahl Bewertungsstufe
bis 350 000/ml 1
bis 500 000/ml 2
bis 750 000/ml 3
über 750 000/ml 4
Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.
Vorgangsweise bei fehlenden Proben
Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d. Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil römisch zwei Ziffer eins, Litera c und Litera d,
Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.
Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.
Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger. Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß Paragraph 42, Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.
Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):
Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%
Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g
Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C
Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt
somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt
Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar
Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.
III. Probenahme und Probentransportrömisch drei. Probenahme und Probentransport
Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.
Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.
Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.
Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.
Geräte und Gefäße für die Probenahme
Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.
Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn
die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.
die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM
L 5265 vor dem Ersteinsatz unter Bezug auf die bei der Typisierungsprüfung festgestellten kritischen Bereiche der Annahmemenge, einer Erstprüfung unterzogen wurde und daraufhin mittels Zertifikat für die Eignung zur Probenahme freigegeben wurde.
Die jährliche Wiederholungsabnahme ist jeweils spätestens zwei Monate nach dem Jahrestag der Erstüberprüfung der Anlage durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen. Wird die jährliche Überprüfung vor dem Ablauf eines Jahres vorgenommen, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe Litera d,) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.
zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.
Am Probenahme- bzw. Abschlauchsystem dürfen zwischen den Prüfintervallen keine nachträglichen Änderungen auch nicht von seiten des Herstellers vorgenommen werden, welche den Bedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr entsprechen. Wird ein funktionsbeeinträchtigender Eingriff durchgeführt, muß die normgerechte Funktionsweise im Hinblick auf die ÖNORM L 5265 durch eine Zwischenprüfung kontrolliert werden.
Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM
L 5267 (Ausgabetag 1. Oktober 1986) zu verwenden. Sollten Milchsammelwagen im Einsatz sein, die der ÖNORM nicht entsprechen, so ist die Anlage auf diese ÖNORM umzurüsten. In Systemen, wo eine derartige Umrüstung aus technischen Gründen bzw. wegen eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwandes nicht möglich erscheint, wird eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 1997 gewährt.
Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Z 4 und Z 6 einzuhalten.Vor und während des Abschlauchens ist die Milch im Behälter durchzumischen. Dabei sind analog die Bestimmungen der Ziffer 4 und Ziffer 6, einzuhalten.
Beim Abschlauchen aus den Milcherzeugergefäßen ist sicherzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Probe nicht erfolgt.
Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes sind am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen.
Zur Reinigungskontrolle des Probenahmegerätes ist am Beginn der Probenahme eine oder mehrere Proben von Hand aus und parallel dazu mittels Probenahmegerät zu ziehen. Weisen die Ergebnisse der Keimzahlbestimmung auf Reinigungsmängel hin, so ist die Probenahme nach neuerlicher Reinigung zu wiederholen.
Die Probenahme kann aus der Kanne, aus den Hofbehältern, aus dem Meßgefäß oder aus dem Wiegebehälter erfolgen. Zum Durchmischen sind Geräte gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Im Meßgefäß kann die Milch auch durch wiederholtes Eintauchen des Schwimmers durchgemischt werden. Das Ausleeren der Milch in den Wiegebehälter wird bei Vorhandensein eines Prallsiebes als ausreichende Durchmischung angesehen.
Bei Kühlwannen und Hofbehältern erfolgt das Durchmischen mit dem Rührstab oder mit dem Rührwerk. Falls die zu prüfende Milch auf mehrere Kannen verteilt ist, so werden dem jeweiligen Inhalt entsprechende Teilmengen entnommen und aus deren Gemisch hierauf eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen.
Bezeichnung der Proben und Protokollführung
Ein bestimmtes System der Einordnung der Proben in Stative und Versandbehälter sowie der Protokollführung mit Datum, Betrieb, Lieferantennummer, Name und Unterschrift des Probenehmers hat zu gewährleisten, daß jede einzelne Probe mit Sicherheit identifiziert werden kann. Bei Einsatz einer elektronischen Probenidentifikation ist auf die ÖNORM L 5240 und ÖNORM L 5266 Bedacht zu nehmen.
Der Abnehmer hat ferner zu bestätigen, daß bei der Probenahme insbesondere die Bestimmungen gemäß der Z 2 und Z 5 eingehalten wurden.Der Abnehmer hat ferner zu bestätigen, daß bei der Probenahme insbesondere die Bestimmungen gemäß der Ziffer 2 und Ziffer 5, eingehalten wurden.
Aufbewahrung und Transport der Proben
Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen. Die Proben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt an ein gemäß § 21a anerkanntes Labor zu senden, von diesem zu übernehmen und ordnungsgemäß bis zur Untersuchung aufzubewahren.Die gefüllten Probegefäße sind während des Transportes kühl aufzubewahren. Während des Transportes sind die Proben auch vor Verschmutzung zu schützen. Die Proben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt an ein gemäß Paragraph 21 a, anerkanntes Labor zu senden, von diesem zu übernehmen und ordnungsgemäß bis zur Untersuchung aufzubewahren.
Die Rohmilchproben, ausgenommen jene für den Hemmstoffnachweis, sind mittels einer Lösung auf der Basis von Natriumazid und Chloramphenicol, welche zur Stabilisierung des pH-Wertes Trinatriumcitrat-5,5-hydrat enthält, zu konservieren. Bromphenolblau wird als Farbstoff zugesetzt. Die Dosierung der Konservierungslösung beträgt 0,1 ml pro 40 ml Milchprobe.
Konservierte Proben dürfen bei einem Temperaturbereich bis 20 Grad C sechs Stunden und bei ca. 4 Grad C weitere 72 Stunden aufbewahrt werden.
Als Konservierungsmittel ist für sämtliche Labors einheitlich ein von der AMA zugelassenes Reagenz zu verwenden.