Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Übergangsbestimmung für Übertragungen
§ 10. (1) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75a MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, sofernParagraph 10, (1) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 75 a, MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 75a MOG vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 75 a, MOG vorliegen und
der AMA die Anzeige vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. Mai 1995 vorgelegt wird und
bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12086515
Alte Dokumentnummer
N5199547265J