Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1123.12.199531.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1101.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

Paragraph 11, (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

  1. Ziffer eins
    Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MOG erlangt bzw. erworben oder
  2. Ziffer 2
    Referenzmengen gemäß Paragraph 8, erworben,
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.
  1. Absatz 2,Anstelle einer Übertragung gemäß Absatz eins, kann der Pächter die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mengen gemäß Paragraph 8, übertragen.
  2. Absatz 3,Die Übertragung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.
  3. Absatz 4,Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 5,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086516

Alte Dokumentnummer

N5199547266J