Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.03.1996 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.03.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1201.04.199529.02.1996 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des

Betriebs

Paragraph 12, (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

  1. Ziffer eins
    der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,
  2. Ziffer 2
    sofern der Wirksamkeitsbeginn der Übertragung im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 liegt, die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind, und
  3. Ziffer 3
    der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Ziffer eins, Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.
Für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde. Paragraph 7, Absatz 6, ist anzuwenden.
  1. Absatz 2,Der Abnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  2. Absatz 3,Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.
  3. Absatz 4,Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087554

Alte Dokumentnummer

N5199653619J