Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Weitergeltung befristeter Übertragung
§ 13. (1) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73 Abs. 2a MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 7 vorgesehenen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.Paragraph 13, (1) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß Paragraph 73, Absatz 2 a, MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in Paragraph 7, vorgesehenen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(2)Absatz 2,Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen gemäß § 75c Abs. 1 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden zum 1. April 1995 und zum 1. April 1996 für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 1 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verlängert, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 c, Absatz eins, MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden zum 1. April 1995 und zum 1. April 1996 für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum unter Fortgeltung der in Paragraph 75 c, Absatz eins, MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verlängert, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(3)Absatz 3,Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen (-anteilen) gemäß § 75c Abs. 2 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 2 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen (-anteilen) gemäß Paragraph 75 c, Absatz 2, MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in Paragraph 75 c, Absatz 2, MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
(4)Absatz 4,Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73b MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, bleiben ab dem 1. April 1995, längstens jedoch für die in § 73b MOG vorgesehene Höchstdauer unter Fortgeltung der in § 73b MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß Paragraph 73 b, MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, bleiben ab dem 1. April 1995, längstens jedoch für die in Paragraph 73 b, MOG vorgesehene Höchstdauer unter Fortgeltung der in Paragraph 73 b, MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
(5)Absatz 5,Der Widerruf ist bis 20. April bei der AMA einzubringen.
(6)Absatz 6,Der Widerruf wird mit Beginn des nächstfolgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit er nicht einvernehmlich mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums festgelegt wird.
Schlagworte
Einzelrichtmengenanteil
Dokumentnummer
NOR12086518
Alte Dokumentnummer
N5199547268J