Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
09.08.1997 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.08.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 1623.12.199508.08.1997 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 1601.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Paragraph 16, (1) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die gemäß Paragraph 33, umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

  1. Absatz 2,Für die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sind die Paragraphen 8 und 9 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
  3. Absatz 4,Die Anzeige der Pachtung gemäß Absatz 3, hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
  4. Absatz 5,Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - ausgenommen die provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12089102

Alte Dokumentnummer

N5199715842A