Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen
§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wennParagraph 18, (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn
der Milcherzeuger die Milchanlieferung seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und
mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung jenes Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist.
Dokumentnummer
NOR12087762
Alte Dokumentnummer
N5199655805J