Rechtstracker.at

§ 18b

Fassungen
12.06.1996 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18b12.06.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18b27.04.199611.06.1996 BGBl. Nr. 189/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

12.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Paragraph 18 b, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

  1. Ziffer eins
    des Kalenderjahres 1994 oder,
  2. Ziffer 2
    sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 858 aus 1995, ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.
  1. Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.
  2. Absatz 3,Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei heranzuziehen abzüglich der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.
  3. Absatz 4,Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Absatz 3, eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
  4. Absatz 5,Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.
  5. Absatz 6,Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß Paragraph 18 e, Absatz eins, über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß Paragraph 12, - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.
  6. Absatz 7,Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.
  7. Absatz 8,Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz 3, entspricht.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087764

Alte Dokumentnummer

N5199655807J