Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)
§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.Paragraph 19, (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1998,) (3)Absatz 3,Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
Unterlieferung
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Summe der Überlieferungen
Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.
(4)Absatz 4,Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Absatz eins,