Rechtstracker.at

§ 21a

Fassungen
23.12.1995 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21a23.12.199531.03.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

23.12.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Anerkennung von Labors

Paragraph 21 a, (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, vorschreiben.
  3. Absatz 4,Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
  4. Absatz 5,Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.
  5. Absatz 6,Die Untersuchungsstellen, die gemäß Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch und Festsetzung von Qualitätsabschlägen (Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, 3. Stück/1993, Abschnitt A/Nr. 8) zur Untersuchung befugt sind, gelten bis 31. März 1996 als anerkannte Labors, wenn sie den Antrag bis 31. Jänner 1996 einbringen. Die Anerkennung mit Wirkung ab 1. April 1996 hat gemäß Absatz 3, zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087047

Alte Dokumentnummer

N5199552291J