Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21aParagraph 21 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Anerkennung von Labors
§ 21a. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.Paragraph 21 a, (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, vorschreiben.
(4)Absatz 4,Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
(5)Absatz 5,Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.
(6)Absatz 6,Die Untersuchungsstellen, die gemäß Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch und Festsetzung von Qualitätsabschlägen (Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, 3. Stück/1993, Abschnitt A/Nr. 8) zur Untersuchung befugt sind, gelten bis 31. März 1996 als anerkannte Labors, wenn sie den Antrag bis 31. Jänner 1996 einbringen. Die Anerkennung mit Wirkung ab 1. April 1996 hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen.Die Untersuchungsstellen, die gemäß Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch und Festsetzung von Qualitätsabschlägen (Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, 3. Stück/1993, Abschnitt A/Nr. 8) zur Untersuchung befugt sind, gelten bis 31. März 1996 als anerkannte Labors, wenn sie den Antrag bis 31. Jänner 1996 einbringen. Die Anerkennung mit Wirkung ab 1. April 1996 hat gemäß Absatz 3, zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12087047
Alte Dokumentnummer
N5199552291J