Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.04.1995 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.04.199531.03.1999 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Nachweise des Erzeugers

Paragraph 22, (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

  1. Absatz 2,Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
  2. Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.
  3. Absatz 4,Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absatz eins bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086527

Alte Dokumentnummer

N5199547277J