Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Nachweise des Erzeugers
§ 22. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.Paragraph 22, (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.
(2)Absatz 2,Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.
(3)Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.
(4)Absatz 4,Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absatz eins bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12086527
Alte Dokumentnummer
N5199547277J