Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 728/1996Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.Paragraph 23, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 22,) mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Absatz 4,) mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.
Dokumentnummer
NOR12088293
Alte Dokumentnummer
N5199659584J