Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
14.03.1998 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2814.03.199831.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 2809.08.199713.03.1998 § → § BGBl. II Nr. 222/1997
§ 2826.04.199708.08.1997 § → § BGBl. II Nr. 113/1997
§ 2827.04.199625.04.1997 § → § BGBl. Nr. 189/1996
§ 2823.12.199526.04.1996 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 2801.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

14.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 28, (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

  1. Absatz 2,Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
    1. Ziffer eins
      gelten die Paragraphen 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,
    2. Ziffer 2
      ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,
    3. Ziffer 3
      sind die Paragraphen 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß Paragraph 8, noch Paragraph 9, auf andere Betriebe übertragen werden können.
    Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Artikel 4, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12089940

Alte Dokumentnummer

N5199811683U