Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.Paragraph 30, (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 19, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.
(2)Absatz 2,Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
Dokumentnummer
NOR12086535
Alte Dokumentnummer
N5199547285J