Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Erhebung der Zusatzabgabe
§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.Paragraph 30, (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 19, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Abs. 1 erfolgt ist.Abweichend von Absatz eins, können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Absatz eins, erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (§ 217 BAO) eingehoben.Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (Paragraph 217, BAO) eingehoben.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 werden für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß Paragraph 28, Absatz 6, werden für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Artikel 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.
Dokumentnummer
NOR12089104
Alte Dokumentnummer
N5199715844A