Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
09.08.1997 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3009.08.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 3012.06.199608.08.1997 § → § BGBl. Nr. 257/1996
§ 3001.04.199511.06.1996 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

09.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Erhebung der Zusatzabgabe

Paragraph 30, (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. Paragraph 19, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Absatz eins, erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (Paragraph 217, BAO) eingehoben.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß Paragraph 28, Absatz 6, werden für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Artikel 2, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12089104

Alte Dokumentnummer

N5199715844A