Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 728/1996Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.Paragraph 32, (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3)Absatz 3,Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.
(4)Absatz 4,Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(5)Absatz 5,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölf-Monatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölf-Monatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.
(6)Absatz 6,§ 28 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12088294
Alte Dokumentnummer
N5199659585J