Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
18.12.1996 bis 25.04.1997 — BGBl. Nr. 728/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3226.04.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 3218.12.199625.04.1997 § → § BGBl. Nr. 728/1996
§ 3201.04.199517.12.1996 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

18.12.1996BGBl. Nr. 728/1996

Außerkrafttretensdatum

25.04.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 32, (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

  1. Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 3,Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.
  3. Absatz 4,Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
    4. Ziffer 4
      Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
  4. Absatz 5,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
    2. Ziffer 2
      eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
    Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölf-Monatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.
  5. Absatz 6,Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12088294

Alte Dokumentnummer

N5199659585J