Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
Text
Strafbestimmungen
§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Paragraph 36, Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß Paragraph 21, zugelassen zu sein,
es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 21a überprüfen zu lassen,es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu Paragraph 21 a, überprüfen zu lassen,
als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 18a bis 18e vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den Paragraphen 18 a bis 18 e vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,als Erzeuger Nachweise gemäß Paragraph 22, zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,
entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.
Dokumentnummer
NOR12087672
Alte Dokumentnummer
N5199654696J