Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1995 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 501.04.199529.02.1996 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

Paragraph 5, (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

  1. Absatz 2,Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.
  2. Absatz 3,Ein Betrieb im Sinne des Absatz eins, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
  3. Absatz 4,Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.
  4. Absatz 5,Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Schlagworte

Ortslage

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086510

Alte Dokumentnummer

N5199547260J