Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1995 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199531.03.1999 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 225/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

Paragraph 7, (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und
  2. Ziffer 2
    die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und
  3. Ziffer 3
    die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
  1. Absatz 2,Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.
  2. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  3. Absatz 4,Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der AMA zu melden.
  4. Absatz 5,Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums an den Verpächter zurück.
  5. Absatz 6,Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei besteht, kann die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei nicht übertragen werden und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12086512

Alte Dokumentnummer

N5199547262J