Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.1996 bis 26.04.1996 — BGBl. Nr. 95/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.04.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 901.03.199626.04.1996 § → § BGBl. Nr. 95/1996
§ 923.12.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 901.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 95/1996

Außerkrafttretensdatum

26.04.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

Paragraph 9, (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Absatz 6, noch möglich ist.
  2. Ziffer 2
    Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  3. Ziffer 3
    Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.
  4. Ziffer 4
    Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.
  5. Ziffer 5
    Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich bis 50% übersteigenden Anteils unwirksam.
  1. Absatz 2,Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge römisch zwei bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
  2. Absatz 3,Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Absatz 2, zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 4,Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 73 d, MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 73 d, MOG weiter vorliegen und
    2. Ziffer 2
      kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.
    Im Falle des schriftlichen Widerrufs hat die AMA die zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Rückübertragung der Referenzmenge wird mit dem nächstfolgenden Monatsbeginn hinsichtlich der noch nicht angelieferten Restmenge wirksam, soweit nicht einvernehmlich ein anderer Wirksamkeitsbeginn vereinbart wird.
  4. Absatz 5,Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.
  5. Absatz 6,Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.
  6. Absatz 7,Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087553

Alte Dokumentnummer

N5199653618J