Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 6. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft folgendes mitzuteilen: Paragraph 6, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft folgendes mitzuteilen:
bis spätestens 31. August
die nach Erzeugnissen aufgegliederten Anbauflächen (in Hektar und Ar), für die Beihilfeanträge eingereicht wurden;
die nach Erzeugnissen aufgegliederten vorausgeschätzten Gesamterzeugungsmengen;
bis spätestens 7. Mai
die Anbauflächen, für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;
die auf diesen Anbauflächen tatsächlich geernteten Mengen, die für die Beihilfen geerntet wurden, nach Erzeugnissen aufgegliedert.
Dokumentnummer
NOR12086549
Alte Dokumentnummer
N5199547413J