Kurztitel
GATT - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - Änd.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1995Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 1998,)
Text
Beilage
Anhang IAnhang römisch eins
Listen der Beschaffungsstellen nach Artikel I Absatz 1 lit. cListen der Beschaffungsstellen nach Artikel römisch eins Absatz 1 Litera c
Österreich
TEIL ITEIL römisch eins
21. „Amt für Schiffahrt'' entfällt
Punkt 21 (früher Punkt 22) lautet:
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Tranzlgasse 1, A-1210 Wien
Punkt 22 (früher Punkt 23) lautet:
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung 2),
Postgasse 8, A-1011 Wien
Punkt 23 entfällt
Erläuterung:
Die Änderung des Bundesschiffahrtsgesetzes 1990 (BGBl. Nr. 452/1992), die am 1. August 1992 in Kraft trat, führte zu einer Umstrukturierung gewisser Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene. Neben anderen Änderungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens ohne Bedeutung sind, wurde das „Bundesamt für Schiffahrt'' aufgelöst. Die Beschaffungskompetenz des früheren Bundesamtes für Schiffahrt ging auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über. Die Änderung des Bundesschiffahrtsgesetzes 1990 Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,), die am 1. August 1992 in Kraft trat, führte zu einer Umstrukturierung gewisser Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene. Neben anderen Änderungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens ohne Bedeutung sind, wurde das „Bundesamt für Schiffahrt'' aufgelöst. Die Beschaffungskompetenz des früheren Bundesamtes für Schiffahrt ging auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über.