Kurztitel
GATT - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - Änd.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1995Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
(vgl. BGBl. III Nr. 5/1998)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 1998,)
Text
(Übersetzung)
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Unter Bezugnahme auf Artikel IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel I Abs. 1 lit. c des Übereinkommens angeführt ist. Unter Bezugnahme auf Artikel römisch neun Absatz 5, Litera a, des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen *1) übermittelt Österreich eine Berichtigung rein formeller Art seiner Liste der Beschaffungsstellen, wie sie im Artikel römisch eins Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens angeführt ist.
Die Berichtigung betrifft eine Anpassung auf Grund der organisatorischen Umstrukturierung auf Bundesebene gemäß der Änderung des Bundesschiffahrtsgesetzes 1990, die am 1. August 1992 in Kraft trat.
Die notifizierte Änderung beschränkt weder den Anwendungsbereich des Übereinkommens noch beeinträchtigt sie die Ausgewogenheit der Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Genf, am 28. Oktober 1994
Dr. W. Lang
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992. *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 784 aus 1992,.